Schülerorganisation
Statuten der Schülerorganisation der Kantonsschule Oerlikon
Zweck, Mitglieder, Beiträge
1.1 Name und Sitz Mit Sitz an der Kantonsschule Oerlikon besteht, entsprechend der Schulordnung der Kantonsschulen Zürich vom 5. April 1977, Art. 26, die "Schülerorganisation der Kantonsschule Oerlikon" (SO-KSOe).
1.2 Zweck
1.2.1 Die Schülerorganisation der Kantonsschule Oerlikon nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr und vertritt diese soweit möglich. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern, den Lehrern, der Schulleitung und den Eltern.
1.2.2 Die SO vermittelt der Schülerschaft Informationen zu Schul- und Bildungsfragen und führt bei Bedarf meinungsbildende Veranstaltungen und Umfragen durch. über die Schülervertreter im Konvent bringt sie die Anliegen und die Meinung der Schülerschaft im Konvent ein.
1.2.3 Die SO führt Veranstaltungen für die gesamte Schülerschaft durch, wie sportliche und kulturelle Anlässe, Discos und Bälle, Vorträge und Diskussionen.
1.2.4 Die SO unterhält Kontakte mit den Schülerorganisationen anderer Schulen.
1.3 Mitglieder
Jeder Schüler und jede Schülerin ist Mitglied der SO. Auf die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung, welche bei Minderjährigen vom Inhaber der elterlichen Gewalt unterzeichnet ist, verzichtet werden.
1.4 Beiträge Für die Schülerbeiträge gilt das jeweils gültige "Reglement für die Schülerbeiträge der SO-KSOe", welches von der DV und der Schulleitung genehmigt werden muss.
2 Organe
Die Organe der Schülerorganisation sind:
- die Schülerversammlung (SV)
- die Delegiertenversammlung (DV)
- der Vorstand (SOV)
- die Schülervertretung im Konvent (SVK)
- die Patenorganisation
2.1 Schülerversammlung
2.1.1 Die Schülerversammlung (SV) ist das oberste Organ der SO. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom SO-Präsidenten geleitet. 100 Schüler oder 20% der Delegierten oder die Schülervertreter im Konvent oder die Schulleitung können die Einberufung einer SV innerhalb zwei Schulwochen verlangen. Die SV muss unter Angabe der Traktanden wenigstens eine Woche im voraus angekündigt werden.
2.1.2 Die SV
ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 20% der Schülerinnen
und Schüler anwesend sind.
Wird diese Limite nicht erreicht, werden die Geschäfte an eine
Delegiertenversammlung überwiesen.
2.1.3 Im 4. Quartal jedes Schuljahres findet ein SV statt, an welcher die Mitglieder des neuen Vorstandes für das folgende Schuljahr und zwei Mitglieder der Schülervertretung im Konvent für zwei Jahre gewählt werden. Schülerinnen und Schüler, die für ein Amt kandidieren, müssen sich mindestens zwei Wochen im voraus an der Stellwand im Foyer der Mensa vorstellen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl definitiv promoviert sein. Die Schulleitung kann auf Gesuch eines Schülers hin Ausnahmen bewilligen.
2.1.4 Ausserdem kann eine SV mit einer 2/3-Mehrheit beschliessen über:
- Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der SO
- Abberufung eines Mitgliedes der Schülervertretung im Konvent
- Abberufung eines Mitgliedes der Patenorganisation
- Statutenänderungen
- Auflösung der SO und Verwendung des verbleibenden Vermögens.
2.2 Delegiertenversammlung
2.2.1 Die Delegiertenversammlung (DV) ist das Schülerparlament der KSOe. Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Klassen einerseits, dem SO-Vorstand, den Schülervertretern im Konvent und der Patenorganisation andererseits und nimmt zu schulpolitischen Fragen Stellung. Sie genehmigt das Tätigkeitsprogramm des Vorstands, das Budget, die Jahresrechnung, sowie ausserordentliche Ausgaben gemäss 2.3.4.
2.2.2 Als Delegierte amten die Klassenchefinnen oder die Klassenchefs, resp. deren Stellvertreter. An der DV nimmt von jeder Klasse ein Delegierter oder eine Delegierte obligatorisch teil.
2.2.3 Anfangs des neuen Schuljahres findet eine DV statt, an welcher die revidierte Rechnung der SO des vorangegangenen Schuljahres abgenommen und das Tätigkeitsprogramm des SO-Vorstandes des neuen Schuljahres genehmigt wird.
2.2.4 Die DV wird vom SO-Präsidenten einberufen und geleitet. 20% der Klassen oder die Schülervertreter im Konvent oder die Schulleitung können die Einberufung einer DV innert zwei Schulwochen verlangen. Die DV muss unter Angabe der Traktanden wenigstens eine Woche im voraus angekündigt werden. An der DV können keine zusätzlichen Traktanden eingereicht werden. Die DV ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der Klassen durch Delegierte vertreten sind.
2.2.5 20% der Delegierten können innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntmachung gegen einen Beschluss des SO-Vorstandes das Referendum einreichen. Der Vorstandsbeschluss muss dann innerhalb von zwei Schulwochen einer DV zur Abstimmung vorgelegt werden.
2.2.6 10% der Schülerschaft können innerhalb von zwei Schulwochen nach Bekanntmachung gegen einen DV-Beschluss, der an einer nicht gemäss 2.1.2 einberufenen DV gefasst wurde, das Referendum einreichen. Der DV-Beschluss muss dann innerhalb von vier Wochen einer SV zur Abstimmung vorgelegt werden.
2.3 Vorstand und erweiterter Vorstand
2.3.1 Die Schülerversammlung wählt im 4. Quartal für die Dauer eines Schuljahres die 7 Mitglieder des SO-Vorstandes (SOV), darunter ein Mitglied als Präsident oder Präsidentin. Im Vorstand der SO sind beide Geschlechter mit mindestens 2 Mitgliedern vertreten. Nicht mehr als zwei Mitglieder stammen aus der selben Klasse. Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 20% der Schülerschaft die Stimme abgeben.
2.3.2 Der SO-Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt u.a. einen Vizepräsidenten, einen Kassier und einen Aktuar. Der Vizepräsident übernimmt einen Teil der Aufgaben des Präsidenten, der Kassier führt die Rechnung, der Aktuar verfasst die Beschlussprotokolle der Vorstandssitzungen der DV und SV.
2.3.3 Der Kassier führt die Rechnung der SO. Er erstellt für grössere Anlässe ein Budget. Er schliesst die Rechnung auf Ende Juni des laufenden Schuljahres ab, so dass sie nach Prüfung durch den SO-Berater der DV nach den Sommerferien zur Genehmigung vorgelegt werden kann.
2.3.4 Der erweiterte Vorstand besteht, da die drei amtierenden Organisationen SO, SV, sowie die Patenorganisation sich zusammengeschlossen haben, aus dem So-Präsidenten, einem Vertreter der SVK (2. Jahr) und dem Patenchef.
2.3.5 Entscheidungen, welche den Verband der 3 amtierenden Organisationen betreffen, werden durch Rücksprache und Genehmigung der übrigen Mitglieder gefällt.
2.3.6 Der Vorstand, resp. der erweiterte Vorstand vollzieht die Beschlüsse der SV und der DV und erfüllt die Aufgaben, die unter 1.2 aufgeführt sind.
2.3.7 Im Rahmen dieser Aufgaben, kann der SO-Vorstand ausserordentliche Einzelausgaben bis zum Betrag von Fr. 1'000/-bewilligen, sofern die entsprechenden Aktiven vorhanden sind. Grössere ausserordentliche Einzelausgaben beantragt der Vorstand der DV, Defizitgarantien der DV oder Schulleitung zum Beschluss.
2.3.8 Der gesamte SOV, die gesamten SVK und der Patenchef haben ein Recht auf die Benützung des zur Verfügung gestellten Arbeitsraums und erhalten einen Schlüssel.
2.3.9 Der gesamte SOV, die gesamten SVK und der Patenchef sind verpflichtet an den wöchentlichen Sitzungen teilzunehmen. Absenzen bedürfen der Rücksprache mit dem SO-Präsidenten.
2.3.10 Die drei amtierenden Organisationen informieren über ihre Aktivitäten und Beschlüsse an dem eigens dafür vorgesehenen Anschlagbrett im Windfang der Mensa.
2.4 Schülervertretung im Konvent
2.4.1 Die Schülervertretung im Konvent (SVK) sollte aus je zwei Schüler bzw. Schülerinnen der 6. und der 5. Klasse bestehen.
2.4.2 Jeweils im 4. Quartal werden neu zwei 4. Klässlerinnen für eine Amtsdauer von zwei Jahren durch die Schülerversammlung gewählt. Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 20% der Schülerschaft die Stimme abgeben.
2.4.3 Die SVK nehmen an allen Lehrerkonventen teil, mit Ausnahme der Noten-, Klassen- und Wahlkonvente. Sie haben das Antrags-, Mitsprache- und Stimmrecht.
2.4.4 In Zusammenarbeit mit dem SO-Vorstand informieren sie die Schülerschaft in schulpolitischen Fragen und organisieren bei Bedarf meinungsbildende Veranstaltungen oder Meinungsumfragen.
2.4.5 Die SVK vertreten die Anliegen und Interessen der Schülerschaft im Konvent. 2.4.6 Im weiteren gelten die Konventsordnung der KSOe (Punkt 3.3 und Punkt 4) und das "Reglement zur Wahl der Schülervertreterinnen im Konvent KSOe". Statuten der Schülerorganisation der Kantonsschule Zürich Oerlikon
2.5 Patenorganisation
2.5.1 Die Patenorganisation hilft den 1. Klässlerinnen den Einstieg in den neuen Schulalltag zu finden und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern, den Lehrern und den Eltern.
2.5.2 Die Patenorganisation besteht aus einer Patenchefin bzw. einem Patenchef und den Paten. Sie amtieren, nach Genehmigung der Schulleitung, für jeweils ein Schuljahr.
2.5.3 Die Patenorganisation ist finanziell von der SO unabhängig und zieht, nebst dieser, Schülerbeiträge von den Erstklässlern ein, welche ebenfalls im "Reglement für die Schülerbeiträge der SO-KSOe" festgehalten sind. Defizite können nach Vereinbarung bzw. Genehmigung durch den erweiterten Vorstand von der SO getragen werden.
2.5.4 Der künftige Patenchef wird im 4. Quartal des laufenden Schuljahres vom amtierenden Patenchef ausgewählt und in seine Aufgaben eingeführt.
2.5.5 Der Patenchef vertritt die Patenorganisation in ihren Anliegen und Geschäften gegenüber der SO und der Schulleitung.
2.5.6 Der Patenchef führt zugleich die Rechnung der Patenorganisation und schliesst diese auf Ende Juni des laufenden Schuljahres ab, so dass sie nach der Prüfung durch den SO-Berater der DV nach den Sommerferien zur Genehmigung vorgelegt werden kann.
2.5.7 Die Paten und Patinnen müssen in der 4.- 6. Klasse sein und werden vom künftigen und dem amtierenden Patenchef ausgewählt. Jeder 1. Klasse sind mindestens 2, maximal aber 4 Paten zugewiesen.
2.5.8 Die Paten führen nebst diversen kleinen Aktivitäten mit ihrer jeweiligen Klasse auch das Stufenfest durch und können vom SOV zur Mithilfe bei dessen Aktivitäten angefragt werden.
3 SO-Berater
3.1 Der SO-Berater wird vom Konvent gewählt.
3.2 Er pflegt den Kontakt mit dem SO-Vorstand, den Schülervertretern im Konvent und dem Patenchef und berät diese. Er unterhält einen informellen Kontakt zur Schulleitung. Er ist im Rahmen der einschlägigenReglemente in seiner Amtsführung frei.
3.3 Er kontrolliert laufend die finanziellen Geschäfte der SO, prüft die Jahresrechnung und überwacht die Einhaltung der Statuten.
3.4 Er vertritt zusammen mit der SVK die Anliegen und Gaschäfte der Schülerorganisation im Konvent und gegenüber der Schulleitung.
3.5 Die Rechte, Pflichten und Kompetenzen des SO-Beraters sind im "Pflichtenheft des SO-Beraters" festgelegt.
4 Allgemeines
4.1 Haftbarkeit Für die Verpflichtung der SO haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
4.2 Protokolle Von jeder Vorstandssitzung, an der Beschlüsse gefasst wurden, von jeder DV und SV muss ein kurzes Beschlussprotokol) verfasst werden, das innerhalb einer Schulwoche veröffentlicht wird (Anschlagbrett im Windfang der Mensa).
4.3 Gültigkeit der Statuten Diese Statuten treten in Kraft auf den ____________, nach Genehmigung durch den Konvent und die Schulleitung am _____________, durch Beschluss der SV vom __
